Kirchensteuerabzugsverpflichtete haben einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Gläubiger der Kapitalerträge am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage).
Mit dieser Regelung werden nicht nur die Banken, sondern auch GmbHs, UG und AG verpflichtet, die im nächsten Jahr Gewinnausschüttungen an natürliche Personen vornehmen werden.
Dies hört sich kompliziert an – ist es aber nicht. Hierzu einige ausgewählte Hinweise.
Was ist das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM)?
KiStAM ist ein automatisiert abrufbares Merkmal zum Kirchensteuerabzug. Es bildet für Angehörige von Religionsgemeinschaften die konkrete kirchensteuerrechtliche Religionszugehörigkeit und den jeweils gültigen Kirchensteuersatz ab.
Ein-Personen-GmbH
Bei einer Ein-Personen-GmbH, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, ist eine Abfrage der KiStAM nicht erforderlich.
Steuereinbehalt bei Gewinnausschüttungen
Werden Gewinnausschüttungen an eine kirchensteuerpflichtige natürliche Person vorgenommen, dann hat die ausschüttende Gesellschaft einzubehalten:
- Kapitalertragsteuer
- Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer
- Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer
Wo und wie kann das KiStAM abgerufen werden?
Der Abruf der KiStAM kann z. B. unter https://www.elster.de/bportal/formulare-leistungen/alleformulare/kistama (nach erfolgter Registrierung) erfolgen.