Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungs-kosten (darunter fallen auch Kindergartenbeiträge) unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Bisher war nicht geklärt, ob die steuerfreien Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge mindern. Mit Beschluss vom 14.04.2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zu kürzen sind.
Als Sonderausgaben können nach Auffassung der Richter beim Bundesfinanzhof nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten, dann wird die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in Höhe des Zuschusses gemindert.
Daher hat eine Kürzung der Aufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu erfolgen.