Die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus können für die Fördermonate Juli – September 2021 beantragt werden. Maßgebend für die Antragsberechtigung ist u.a. ein bestimmter Corona-bedingter Umsatzeinbruch gegenüber den entsprechenden Vergleichsmonaten des Jahres 2019. Bei der Überbrückungshilfe III Plus muss der monatliche Umsatzeinbruch mindestens 30 % betragen.
Die Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
Gegenüber der bis Ende Juni 2021 geltenden Überbrückungshilfe III haben sich weitere Verschärfungen ergeben.
So sind z. B. bei der Fixkostenposition Instandhaltung nicht begünstigt:
- Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind Corona-bedingte Hygienemaßnahmen nach der Fixkostenposition 14).
- Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau)
- Ausgaben für Maßnahmen, die nicht betriebsnotwendig sind (z. B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen).
- Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz, Brandschutz) dienen.
- Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens (Ausnahme GWG).