Im Rahmen von Trennungen oder Scheidungen kommt es nicht selten zur Veräußerung des Miteigentumsanteils am bisher gemeinsam genutzten Eigenheim. Bislang war relativ unstrittig, dass eine Veräußerung innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung zu einer Besteuerung der eingetretenen Wertsteigerung führt. Nun ist diesbezüglich jedoch ein Verfahren beim BFH anhängig.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb im Jahr 2008 zusammen mit seiner früheren Ehefrau (EF) ein Einfamilienhaus zu jeweils hälftigem Miteigentum. Dieses bewohnten der Kläger, EF und der im Jahr 2007 geborene gemeinsame Sohn fortan als Familienheim.
Aufgrund der Trennung von EF und der beabsichtigten Scheidung zog der Kläger im August 2015 aus dem gemeinsamen Haus aus. Eine räumliche Trennung der Lebensgemeinschaft innerhalb des Familienheims war aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht möglich.
Im Jahr 2017 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden und die EF drohte dem Kläger die Zwangsversteigerung des gemeinsamen Einfamilienhauses an, sollte er seinen hälftigen Anteil nicht an sie veräußern. Der Kläger veräußerte daraufhin schließlich seinen hälftigen Miteigentumsanteil noch im Jahr 2017 an die EF.
Da die Veräußerung somit noch innerhalb der steuerlichen 10-Jahresfrist erfolgte, unterwarf das Finanzamt den erzielten Veräußerungsgewinn der Besteuerung. Die Ausnahmeregelung für eigengenutzte Immobilien greife vorliegend nicht, da der Kläger die Immobilie nicht im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren für eigene Wohnzwecke genutzt habe.
Dagegen wehrte sich der Kläger im Wesentlichen mit folgendem Argument: Er (der Kläger) habe seinem hälftigen Miteigentumsanteil seit seinem Auszug im Jahr 2015 nicht der EF, sondern ausschließlich dem gemeinsamen Sohn S unentgeltlich überlassen. Die Nutzung durch den Sohn sei ihm (dem Kläger) als Selbstnutzung zuzurechnen. Somit greife doch die Ausnahmeregelung für eigengenutzte Immobilien. Da der Kläger in Revision ging, hat nun der BFH das letzte Wort. Auch wenn der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist, ist in betroffenen Fällen die Einlegung eines Einspruchs und ein Antrag auf Verfahrensruhe anzuraten.
Entscheidung Finanzgerichts München und anhängiges Verfahren beim BFH
Diese Argumentation folgte das Finanzgericht München indes nicht. Es entschied vielmehr, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht vorliege, wenn der hälftige Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an einer Wohnung ausschließlich einem neunjährigen Kind unentgeltlich überlassen worden sein soll, das in der Wohnung gemeinsam mit der getrenntlebenden Ehefrau des Steuerpflichtigen wohnt.