Bereits Mitte 2021 hat der Gesetzgeber Änderungen beim Transparenzregister auf den Weg gebracht. Während es sich hierbei bislang um ein „Auffangregister“ handelte, das i.d.R. auf andere Register (z.B. Handelsregister) verweist, wurde es nun zu einem „Vollregister“ umgestaltet.
Als Konsequenz ist nun für alle eingetragenen Gesellschaften (z.B. GmbH) im Transparenzregister ein einheitlicher Datensatz erforderlich. Anders als bisher reicht es also nicht mehr aus, wenn sich die erforderlichen Daten aus anderen Registern ergeben.
Die Gesetzesänderung hat also insbesondere Auswirkungen für Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH. Während diese bisher i.d.R. nicht zur Meldung ans Transparenzregister verpflichtet waren (Stichwort: Mitteilungsfiktion), sind nun entsprechende Eintragungen zum wirtschaftlich Berechtigten erforderlich. Für bisher von der Mitteilungspflicht befreite GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, eingetragene Personengesellschaften gilt aber eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022. Bis dahin muss die Meldung spätestens erfolgt sein.
Für neu gegründete Gesellschaften gelten keine Übergangsfristen. Hier haben schon jetzt Meldungen ans Transparenzregister zu erfolgen.