Sozialversicherungsrechengrößen

Bundesregierung und Bundesrat haben kürzlich die Verordnung über Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen. Demnach gelten für 2022 folgende Werte für die Beitragsbemessungsgrenzen:

Werte in €WestOst
Allgemeine Rentenversicherung  
monatlich7.050,006.750,00
jährlich84.600,0081.000,00
Knappschaftliche Rentenversicherung  
monatlich8.650,008.350,00
jährlich103.800,00100.200,00
Arbeitslosenversicherung  
monatlich7.050,006.750,00
jährlich84.600,0081.000,00
Kranken- und Pflegeversicherung  
monatlich4.837,504.837,50
jährlich58.050,0058.050,00

Außerdem wurde die Versicherungspflichtgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich mit 5.362,50 € monatlich bzw. 64.350 € jährlich unverändert beibehalten.

Daneben wurde auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung mit monatlich 3.290 € (West) und somit jährlich 39.480 € (West) beibehalten bzw. auf monatlich 3.115 € (Ost) und somit jährlich 37.800 € (Ost) erhöht. Der Wert ist u.a. bedeutsam für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten die „West-Werte“ bundeseinheitlich.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt pro Jahr in der Rentenversicherung beträgt nach der o.g. Neuregelung 38.901 €.