Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Abgeltungsteuer für verfassungswidrig. Es hat daher kürzlich beschlossen, hierzu eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Die Abgeltungsteuer existiert in Deutschland bereits seit 2009. Danach werden private Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen, Dividenden) lediglich einem Sondersteuersatz i.H.v. 25% unterworfen. Demgegenüber unterliegen Steuerpflichtige mit anderen Einkünften (z.B. aus nichtselbständiger Tätigkeit) einem Steuersatz von bis zu 45 %.
Nach Ansicht der Richter am FG Niedersachsen greifen die bei Einführung der Abgeltungsteuer herangezogenen wesentlichen Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung (à Verhinderung der Abwanderung von Kapital ins Ausland, Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens) jedenfalls seit 2013 aber nicht mehr. Denn seit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer hätten sich die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, im Ausland befindliches Vermögen zu ermitteln, stark verbessert und die Erwartung einer erheblichen Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens hätten sich nicht erfüllt.
Nun hat also das Bundesverfassungsgericht Gelegenheit, sich zur Frage der Ungleichbehandlung durch die Abgeltungsteuer zu äußern. Mit einer zeitnahen Entscheidung ist jedoch nicht zu rechnen. Vorerst bleibt also erst einmal alles beim Alten.