Turnierbridge fördert die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ebenso wie Sport. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in zwei Urteilen. Er bestätigte damit den Anspruch von Bridgevereinen auf Anerkennung als gemeinnützige Vereine. Wie für alle gemeinnützigen Vereine, gilt nun auch für Bridgevereine grundsätzlich eine Befreiung von der Körperschaftsteuer. Das Urteil dürfte daher Anhänger ähnlicher Kartenspiele wie Doppelkopf, Schafkopf, Skat etc. aufhorchen lassen.
Der BFH-Entscheidung liegt eine Klage des Dachverbands von Bridge-Vereinen in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. Dieser vertritt die Interessen des deutschen Bridge auf nationaler und internationaler Ebene. Außerdem ist er für die Organisation und Reglementierung des nationalen und internationalen Wettbewerbsbetriebs sowie die Veranstaltung nationaler und internationaler Wettbewerbe zuständig.
Zur Begründung der Anerkennung als gemeinnützig wiesen die Münchener Richter darauf hin, dass Schach ebenfalls seit 1980 per gesetzlicher Definition als Sport gelte und damit – wie Sport – gemeinnützig sei. Damals sei die Aufnahme von Schach in den Katalog gemeinnütziger Tätigkeiten damit begründet worden, dass die intellektuelle und willensmäßige Anspannung beim Schach
- zu folgerichtigem Denken erzieht,
- Kombinations- und Konzentrationsfähigkeit übt und
- Entschlusskraft und kritische Selbsteinschätzung fördert.
Aufgrund der Spielmodalitäten sei Turnierbridge weitestgehend von Zufallselementen befreit, so dass die o.g. Kriterien auch auf dieses Spiel zuträfen. Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen daher sei kein Grund erkennbar, Turnierbridge und Schach unterschiedlich zu behandeln.
Außerdem organisiere der klagende Dachverband Turnierbridge in einer Art und Weise, die der Förderung des Breitensports durch Sportvereine nahe kommt und ähnlich positive Wirkungen für die Allgemeinheit hat.
Ob die Finanzverwaltung zukünftig auch die Gemeinnützigkeit „ähnlicher“ Kartenspiele (s.o.) anerkennen wird, bleibt abzuwarten.