Das Bundesverfassungsgericht hat im Sommer 2021 den steuerlichen Zinssatz von 6 % für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber wurde zu einer verfassungskonformen (rückwirkenden) Neuregelung bis zum 31.7.2022 aufgefordert.
Steuerbescheide, die Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 betrafen, ergingen bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zwar mit Zinsfestsetzung. Die Zinsfestsetzung war jedoch nur vorläufig. Seit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil ergingen derartige Steuerbescheide dann zwar weiterhin vorläufig, allerdings ohne Zinsfestsetzung.
Mittlerweile hat der Gesetzgeber reagiert und das sog. „Zinsanpassungsgesetz“ auf den Weg gebracht. Dieses tritt voraussichtlich noch im Juli 2022 in Kraft und wird den Zinssatz für die betroffenen Verzinsungszeiträume auf 1,8% senken.
Für die o.g. Bescheide bedeutet das je nachdem, ob bisher eine vorläufige Zinsfestsetzung vorgenommen wurde oder nicht, Folgendes:
- Bisher vorläufig ohne Zinsfestsetzung: Es werden Zinsen i.H.v. 1,8% beim Steuerpflichtigen nachgefordert.
- Bisher vorläufig mit Zinsfestsetzung: Es werden die zu viel gezahlten Zinsen i.H.v. 4,2% (= 6,0% abzgl. 1,8%) zurückerstattet.
Die Absenkung des Zinssatzes soll in den Fällen mit vorläufiger Zinsfestsetzung nur zugunsten der Steuerpflichtigen wirken. D.h. bisher ausgezahlte Erstattungszinsen brauchen nicht zurückgezahlt werden. Hier bleibt die Zinsfestsetzung mit 6% aus Vertrauensschutzgründen unverändert bestehen.
In Erstattungsfällen ohne vorläufige Zinsfestsetzung wurden noch keine Erstattungszinsen ausgezahlt. Hier greift der Vertrauensschutz nicht. Der Zinssatz sinkt auf 1,8%.