Kleinbetragsrechnung rückwirkend zum 01.01.2017 auf 250 € erhöht!

Was lange währt, wird endlich gut. Durch das Bürokratieentlastungsgesetz II wurde nach einem langen und zuletzt etwas ins Stocken geratenem Gesetzgebungsverfahren (Beschluss des Bundesrats am 12.05.2017) schließlich die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 € (brutto) auf 250 € (brutto) angehoben. Erfreulicherweise gilt die Regelung bereits rückwirkend zum 01.01.2017.

Dies hat vor allem Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Bei Kleinbetragsrechnungen ist dieser auch möglich, wenn insb. Name und Anschrift des Leistungsempfängers fehlen.

Ein häufiger Anwendungsfall von Kleinbetragsrechnungen sind Bewirtungsbelege bei Geschäftsessen. Diese maschinell erstellten Belege haben zwar freie Zeilen zur Angabe von Anlass und Teilnehmer des Geschäftsessens. Sie enthalten aber i.d.R. nicht Namen und Anschrift des bewirtenden Unternehmers. Solche Bewirtungsbelege können nunmehr (rückwirkend seit 01.01.2017) bis zu einem Betrag von 250 € statt bisher 150 € akzeptiert werden.

Bei darüber liegenden Bewirtungskosten ist jedoch weiterhin eine „normale“

ordnungsgemäße Rechnung anzufordern, die Name und Anschrift des bewirtenden Gastes enthält. Nur so ist der Vorsteuer- und (ggf. teilweise) Betriebsausgabenabzug gewährleistet.

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung:

 

Anforderung ordnungsgemäße Rechnung Rechnung (> 250 €) Kleinbetragsrechnung (≤ 250 €)
Name u. Anschrift des Leistungserbringers (=z.B. Gastwirt) erforderlich erforderlich
Steuernummer oder UST-ID-Nr. des Leistungserbringers (z.B. Gastwirt) erforderlich nicht erforderlich
Name und Anschrift des Leistungsempfängers (=z.B. Gast) erforderlich nicht erforderlich
Rechnungsdatum erforderlich erforderlich
Fortlaufende Rechnungsnummer erforderlich nicht erforderlich
Leistungsdatum (= z.B. Tag der Bewirtung) erforderlich nicht erforderlich
Leistungsbeschreibung (=z.B. verzehrte Speisen und Getränke) erforderlich erforderlich
Entgelt (ggf. aufgeschlüsselt nach Steuersätzen) erforderlich Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe ausreichend
Jeweils anzuwendende Steuersätze erforderlich erforderlich
Umsatzsteuerbetrag (bzgl. Entgelt) erforderlich Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe ausreichend