Zurückbehalt von Nießbrauch am einzigen Betriebsgrundstück
Der BFH hat mit Urteil vom 25.01.2017 (Az.: X R 59/14) entschieden, dass ein Gewerbetreibender seinen Betrieb nicht steuerneutral, d.h. ohne Aufdeckung stiller Reserven, an seinen Nachfolger übergeben kann, sofern er sich an dem einzigen Betriebsgrundstück einen Nießbrauch vorbehält.
Im Streitfall hatte die Mutter ein Grundstück, auf dem sich eine von ihr verpachtete Gaststätte befand, auf ihren Sohn übertragen. Dabei behielt sie sich den Nießbrauch am Grundstück vor, so dass die Pachteinnahmen weiterhin bei der Mutter verblieben. Da das Grundstück die einzige Betriebsgrundlage war, sah der BFH den Tatbestand der Übertragung des Gewerbebetriebs auf den Sohn als nicht gegeben an und bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass eine unentgeltliche Übertragung des Betriebs hier nicht erfolgt sei.
Grundsätzlich sind bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs durch den Nachfolger die Ansätze des bisherigen Betriebsinhabers anzusetzen – mit dem Ergebnis, dass keine stillen Reserven aufgedeckt werden müssen. Hierbei ist es unerheblich ob wie im Ausgangsfall ein ruhender bzw. verpachteter oder aktiver Betrieb übertragen wird.
Der BFH fordert in seinem Urteil jedoch, dass dem Erwerber auch die Möglichkeit der betrieblichen Betätigung eingeräumt wird – dieses setze im Umkehrschluss voraus, dass der Übertragende einer weiteren Tätigkeit im übertragenen Gewerbebetrieb unterlässt.
Die steuerliche Privilegierung der Übertragung eines Betriebes ist daher nach Ansicht des BFH nicht schon dann zu gewähren, wenn der Gewerbetreibende die Betriebsmittel im Ganzen überträgt. Er muss vielmehr auch seine auf den übertragenden Betrieb bezogene gewerbliche Tätigkeit aufgeben.
Beachten Sie:
Die Übergabe gegen Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts dient in aller Regel der Absicherung des Ruhestands des Übertragenden. Handelt es sich bei der zu übertragenden Einheit jedoch um einen Gewerbebetrieb, sollten hier Alternativen zum Nießbrauchsvorbehalt in Betracht gezogen werden. In diesen Fällen bietet sich z.B. die Übertragung gegen Vereinbarung einer privaten Versorgungsrente an. Orientiert diese sich ausschließlich am Versorgungsbedürfnis des Übertragenden ist gesetzlich von der Fiktion einer unentgeltlichen Übertragung des Betriebs auszugehen.
Abzugrenzen ist die Übertragung eines Gewerbebetriebs von der eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt. Eine solche Übertragung ist nach der Auffassung des BFH weiterhin steuerneutral möglich – die Rechtsprechung des BFH gilt daher nur für die Übertragung von Gewerbebetrieben.