Ehegatten-Grundstück – auf die richtige Gestaltung kommt es an!

Eine Steueroptimierung hatten die Ehegatten in einem Fall im Sinn, zu welchem der BFH mit aktuellem Urteil vom 21.02.2017 (Az.: VIII R 10/14) Stellung nahm. Das Ehepaar erwarb zunächst ein Haus, welches sodann in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde. Das Erdgeschoss wurde dabei der Ehefrau zugeordnet. Das Obergeschoss des Hauses gehört dem Ehemann, und wurde von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die der Ehefrau zugeordnete Praxisetage wurde an den Ehemann vermietet, welcher in dieser eine Praxis für Naturheilkunde betrieb. Zur Finanzierung hatte die Ehefrau Darlehen aufgenommen, für die sich der Ehemann verbürgte. Die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen wurden von einem gemeinsamen Konto der Eheleute erbracht.

Mietvertrag wird nicht anerkannt

Das Finanzamt erkannte den Mietvertrag zwischen den Ehegatten im konkreten Fall (wegen Fremdunüblichkeit) steuerlich nicht an. Somit konnte die Ehefrau weder Abschreibungen (AfA) noch Schuldzinsen geltend machen.

Berufung auf Rechtsprechung zu „Drittaufwand“ bei Ehegatten nicht möglich

Der Ehemann berief sich daher auf die Rechtsprechung des BFH zu sog. „Ehegattengrundstücken“ und machte die auf das Darlehen der Ehefrau gezahlten Schuldzinsen sowie die Gebäudeabschreibung seinerseits als Betriebsausgaben im Rahmen des sog. „Drittaufwands“ geltend. Das Finanzamt versagte dem Ehemann den Betriebsausgabenabzug- zu Recht wie der BFH nun urteilte!

Entscheidend für die Berechtigung zum Abzug von Anschaffungskosten durch AfA als Betriebsausgaben sei zwar nicht das Eigentum am Wirtschaftsgut, für das die Absetzung als Aufwand berücksichtigt werden soll, sondern dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt. Insoweit verwies der BFH auf seine Rechtsprechung zu sogenannten Ehegattengrundstücken nach dem die Behandlung eines nicht im Eigentum des

Nutzenden Gebäudes bzw. Gebäudeteils „wie ein materielles Wirtschaftsgut“ in Betracht käme.

Allerdings erfordere dies, dass der das Gebäude Nutzende die Aufwendungen auch persönlich tragen müsse. Dieses sei hier aber nicht der Fall, denn bei den Zahlungen von dem gemeinsamen Oder-Konto der Ehegatten handele es sich um Aufwendungen der Ehefrau für die Anschaffung des in ihrem Eigentum stehenden Gebäudeteils.

Der BFH hielt es für maßgeblich, dass die Zahlungen für Rechnung der Ehefrau geleistet wurden, da sie allein die Rückzahlung des Darlehens schuldete. Aus diesem Grund versagte dieser für den Ehemann sowohl den Abzug der Afa-Beträge als auch der gezahlten Schuldzinsen als Betriebsausgabe!

Fazit

Der Fall dieses gescheiterten Mietverhältnisses zwischen Ehegatten zeigt deutlich, dass auch die Berufung auf die für Steuerpflichtige vorteilhaften Grundsätze der Rechtsprechung zu Bauten auf dem Ehegattengrundstück eine sorgfältige steuerliche Beratung voraussetzt. Zahlungen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten können sich hierbei als steuerschädlich erweisen.