Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nicht für die Tätigkeiten eines Statikers gewährt werden, da dieser grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken.
Auch auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen kann die Steuerermäßigung nach einer aktuellen Entscheidung des BFH nicht gestützt werden.