Der Grundsteuerreform 2022 gingen schwierige politische Verhandlungen hinsichtlich des anzuwendenden Bewertungsmodells voraus. Eine Einigung auf ein bestimmtes Verfahren (sog. Bundesmodell) konnte erst erreicht werden, als den einzelnen Bundesländern freigestellt wurde, ob sie dieses anwenden wollen. Alternativ konnten Sie auch ein eigenes Verfahren entwickeln und anwenden (sog. Ländermodelle).
Von dieser Möglichkeit haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht. In den übrigen Ländern gilt das Bundesmodell.
Sämtliche Modelle begegnen in der Fachliteratur verfassungsrechtlichen Zweifeln. Zum Bundesmodell liegen mittlerweile erste finanzgerichtliche Urteil vor.
Während das Finanzgericht Sachsen keine durchgreifenden Einwände gegen das Modell hatte, sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in zwei Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Es hat die Vollziehung der angefochtenen Bescheide daher bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Sache ausgesetzt.
Das letzte Wort wird hier wohl der Bundesfinanzhof sprechen müssen.