Erneute Absenkung Einkommensgrenze beim Elterngeld

Die maßgebliche Einkommensgrenze für die Anspruchsberechtigung auf Elterngeld wird für alle ab dem 01. April 2025 geborenen Kinder erneut sinken – auf dann 175.000 €. Für bis zum 31. März 2025 geborene Kinder gilt noch die derzeitige Grenze von 200.000 € weiter.

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Lebt das Kind zusammen mit beiden Elternteilen in einem Haushalt, entfällt der Anspruch auf Elterngeld, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Eltern mehr als 175.000 € beträgt. Die maßgebliche Einkommensgrenze verdoppelt sich also nicht!

Sofern die Gefahr besteht die Einkommensgrenze zu überschreiten, sollten Gestaltungsmaßnahmen in Erwägung gezogen werden. Denn insbesondere beim ersten Kind geht es beim Elterngeld regelmäßig um große Beträge, weil die Mütter zuvor häufig voll berufstätig waren und sie typischerweise viele Elterngeldmonate in Anspruch nehmen. Etwaige Sachverhaltsgestaltungen zur Minderung des zu versteuernden Einkommens müssen aber noch im VZ 2024 erfolgen! In Frage kommen hier z.B.:

  • Spenden vorziehen
  • Werbungkosten/ Betriebsausgaben vorziehen
  • Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Abschlagszahlungen leisten, Wareneinkäufe vorziehen, etc.
  • Bei Bilanzierung: Umsatzrealisation ins Folgejahr verlagern (z.B. Abnahme bei Werkverträgen), Rückstellungen optimieren, etc.

Ungeeignete Maßnahmen wären z.B.:

  • Bildung eines IAB, wenn in den nächsten drei Jahren nicht investiert wird: Weil der IAB in diesem Fall im Jahr der Bildung wieder rückgängig gemacht wird.
  • Vorziehen von Handwerkerleistungen oder energetischen Sanierungen: Weil es sich hierbei um Steuerermäßigungen handelt, die das zu versteuernde Einkommen unberührt lassen.