An den Universitäten zeigt sich derzeit ein ganz neuer Trend: Studierende Ruheständler! Mit diesem Phänomen musste sich unlängst auch das Schleswig-Holsteinische FG beschäftigen. Fraglich war, ob solche Studenten im „älteren Semester“ ihre Studienkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend machen können.
Dazu stellten die Kieler Richter Folgendes fest:
- Aufwendungen für ein Studium im altersbedingten Ruhestand stellen nur dann vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar, wenn der Steuerpflichtige nachvollziehbar und substantiiert darlegt, dass er im Anschluss eine nachhaltige Erwerbsquelle hieraus schafft. Im Zuge einer Gesamtwürdigung sind auch das Alter des Steuerpflichtigen nach Beendigung des Studiums sowie die wirtschaftliche Notwendigkeit für die Schaffung einer (neuen) Erwerbsquelle einzubeziehen.
- Auch der Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfordert das Streben des Steuerpflichtigen nach einer nachhaltigen berufsmäßigen Anwendung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften.
Im Urteilsfall war der Kläger ein leidenschaftlicher Theaterbesucher und -kenner. Nach Abschluss seiner nichtselbständigen Berufslaufbahn „startete“ er im Alter von 63 Jahren ein zweites Mal durch und nahm einen Studiengang der Theaterwissenschaft auf. Entsprechend der Auffassung des Finanzamts lehnte auch das Schleswig-Holsteinische FG den Kostenabzug sowohl als Werbungskosten, Betriebsausgaben wie auch Sonderausgaben ab. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass der Studierende beabsichtigt, nach Beendigung des Studiums einer nachhaltig ausgeprägten Erwerbstätigkeit nachzugehen.