In der Vergangenheit hatten wir Sie über die Neuregelungen zum Erbschaftsteuerrecht ab dem Jahr 2017 informiert. Die obersten Finanzverwaltungsbehörden der Länder haben nunmehr ihre Sichtweise zu den Neuregelungen des Erbschaftsteuergesetzes veröffentlicht – allerdings mit ausdrücklicher Ausnahme des Freistaats Bayern!
Dieses ist ein Novum, denn in der Vergangenheit wurden derartige Erlasse immer im Einvernehmen mit den Landesbehörden aller Bundesländer erlassen.
Was den Streit entzündet hat ist nicht bekannt, aber es muss wohl „heftig geknirscht“ haben bei den entsprechenden Sitzungen der Vertreter der Finanzverwaltung. Nun hat sich das rheinland-pfälzische Finanzministerium dazu in einer Pressemitteilung geäußert. Die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen mahnt: „Die Erbschaftsteuer muss in Bayern wie in den übrigen 15 Ländern erhoben werden.“
Ahnen nahm Bezug zu der Sitzung der Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder am 7.9.2017. Dort sei daran erinnert worden, dass die in den koordinierten Ländererlassen vertretene Rechtsauffassung nicht nur in der fachlichen Abstimmung auf der Ebene der Steuerabteilungen des Bundes und der Länder eine Mehrheit erhalten hat, sondern zuvor auch von der Finanzministerkonferenz selbst politisch bestätigt worden ist.
Die Finanzministerkonferenz forderte Bayern auf, der Rechtsauffassung der übrigen 15 Länder zu folgen und die Erhebung der Erbschaftsteuer – wie in den übrigen 15 Ländern auch – auf Basis der gemeinsam vereinbarten Grundsätze zu vollziehen.
Beachten Sie: Sollte Bayern dies nicht zeitnah umsetzen, bat die Finanzministerkonferenz das Bundes-ministerium der Finanzen (BMF), so rasch als möglich für die Vorlage einer Erbschaftsteuerrichtlinie von Seiten der Bundesregierung zu sorgen, die die Vorschriften der aktuellen Ländererlasse enthält.
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten – zunächst bleibt es dabei, dass das neue Erbschaftsteuerrecht (wohl) von den Finanzbehörden in Bayern anders ausgelegt wird wie im übrigen Teil Deutschlands. Es dürfte aber wahrscheinlich sein, dass das BMF hier auf eine einheitliche Rechtsanwendung drängen wird. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.