Nicht vergessen: Änderung Wertgrenze GWG und Sammelposten zum 01.01.2018

Anhebung der Wertgrenze GWG auf 800 €

Die Wertgrenze für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von geringwertigen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind (sog. „GWG“), wurde durch das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ zum 01.01.2018 von 410 € auf 800 € erhöht (vgl. auch ausführlicher Bericht im Mandanteninfobrief vom 01.07.2017, dort Punkt 4). Dies führt zu einer Steuerentlastung, da GWG unabhängig von ihrer Nutzungsdauer sofort abgeschrieben werden können.

Änderungen beim Sammelposten

Die Regelungen und Wertgrenzen beim sog. „Sammelposten“, der statt der GWG-Sofort-Abschreibung gebildet werden kann, blieben durch die Gesetzänderung im Grunde unangetastet. Wie bisher kann der Steuerpflichtige somit statt der Sofort-Abschreibung die Bildung eines sog. „Sammelpostens“ wählen. In diesem Fall sind alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften GWG zu einer Bewertungseinheit („Pool“) zusammenzufassen und auf fünf Jahre abzuschreiben.

Weiterhin dürfen in den Sammelposten jedoch nicht nur GWG bis zum Wert von 410 € (bzw. ab 01.01.2018 i.H.v. 800 €) einbezogen werden. Der Gesetzgeber lässt vielmehr auch zukünftig die Einbeziehung von GWG bis zum Wert von 1.000 € zu.

Wie bisher steht dem Steuerpflichtigen aber bei Ausübung des Wahlrechts zur Bildung eines Sammelpostens ein weiteres Wahlrecht zu. Demnach kann er bei GWG, deren Wert 150 € nicht übersteigt, frei entscheiden, ob sie tatsächlich in den Sammelposten einbezogen oder doch sofort abgeschrieben werden sollen. Diese Grenze wurde im Rahmen des o.g. Gesetzgebungsverfahrens zum 01.01.2018 auf 250 € erhöht.

Zusammenfassung:

Nach der gesetzlichen Neuregelung gilt somit ab 01.01.2018 Folgendes:

  • GWG-Regelung: Anschaffungskosten ≤ 800 € à Sofort-Abschreibung
  • Wahl des Sammelpostens:
    • Anschaffungskosten > 250 € und ≤ 1.000 € à Pool-Abschreibung
    • Anschaffungskosten ≤ 250 € à Wahlrecht zur Sofort- statt Pool-Abschreibung

Tipp: Investitionen am Jahresende

Da sich die GWG-Grenze wie dargestellt zum 01.01.2018 merklich erhöht, kann es u.U. steuerlich vorteilhaft sein, für das Jahresende 2017 geplante Investitionen zwischen 410 € und 800 € auf das neue Jahr zu verschieben. Die Anschaffungskosten können dadurch schneller steuerlich geltend gemacht werden.