Ab dem 01.01.2018 greift die Reform der Besteuerung von Erträgen aus Investmentvermögen. Während bislang eine transparente Besteuerung (Besteuerung nur auf Anleger-Ebene) durchgeführt wurde, wird im Rahmen der Reform für die überwiegende Zahl von Fällen zu einer teils intransparenten Besteuerung (Besteuerung auch auf Ebene des Investmentfonds) gewechselt. Die partielle Körperschaftsteuerpflicht des Investmentfonds ist somit Kernelement der Neuregelung.
Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds
Folgende inländische Erträge werden zukünftig auf Ebene des Investmentfonds besteuert:
- Beteiligungseinnahmen (Dividenden)
- Immobilienerträge
- Sonstige inländische Einkünfte
Im Übrigen (z.B. Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Aktien, ausländische Dividenden) bleiben auf Ebene des Investmentfonds auch weiterhin von der Besteuerung befreit.
Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners
Wie bisher findet jedoch auch eine Besteuerung auf Ebene des Anlegers statt. Zukünftig betrifft dies folgende Investmenterträge:
- Ausschüttungen
- „Vorabpauschale“
- Veräußerungsgewinne
Diese Investmenterträge unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich der Abgeltungssteuer. Bei betrieblichen Anlegern greift kein Teileinkünfteverfahren. Bei Kapitalgesellschaften keine Steuerbefreiung nach § 8b KStG.
Aufgrund des Wechsels zur teils intransparenten Besteuerung können Anleger bezüglich der Investmenterträge zukünftig (abweichend von der bisherigen Regelung) nicht mehr von den Doppelbesteuerungsabkommen profitieren, die Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossen hat. Ausschüttungen jeglicher Art unterliegen der Besteuerung. Unabhängig von ihrer Zusammensetzung.
Neue Vorabpauschale
Die Vorabpauschale wurde erstmals im Zuge der Reform des Investmentsteuergesetzes geschaffen. Sie ersetzt das Modell der bisherigen „ausschüttungsgleichen Erträge“ und soll die zeitnahe Versteuerung der beim Investmentfonds thesaurierten Erträge sicherstellen. Nach der neuen Systematik werden die thesaurierten Erträge des Fonds nicht konkret, sondern aus Vereinfachungsgründen jährlich pauschal ermittelt. Der Anleger muss diese pauschalen Beträge dann versteuern.
Teilweise Steuerfreiheit auf Ebene des Anteilseigners
Als „Gegenleistung“ für die nunmehr teilweise Steuerpflicht auf Ebene des Investmentfonds, werden auf Ebene des Anlegers die Erträge in typisierter Form steuerfrei gestellt. Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der Art des Investmentfonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds) und dem jeweiligen Anleger (Privatperson, betrieblicher Anleger, Kapitalgesellschaft) ab. Bei Aktienfonds beträgt die Teilfreistellung beispielsweise 30 % bei Privatanlegern, 60 % bei betrieblichen Anlegern und 80 % bei Kapitalgesellschaften.
Fiktive Veräußerung aller Fondsanteile zum 31.12.2017
Um einen klaren Schnitt bei der Besteuerung von Investmenterträge zu setzen, gelten per gesetzlicher Fiktion alle Anteile an Investmentfonds mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert. Mit Beginn des 01.01.2018 gelten die Fonds als wieder angeschafft.
Durch die fiktive Veräußerung entsteht ein Veräußerungsgewinn bzw. –verlust. Dieser ist noch nach den bisherigen Regelungen für Investmenterträge zu ermitteln. Die Ermittlung führt bei Privatanlegern die depotführende Stelle durch (z.B. Bank). Der so ermittelte Gewinn oder Verlust wirkt sich jedoch nicht sofort steuerlich aus. Er wird erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung steuererhöhend oder –mindernd berücksichtigt. Der fiktive Gewinn oder Verlust ist daher von der depotführenden Stelle bis zu diesem Zeitpunkt vorzuhalten.
Bestandsschutz und Übergangsregelung
Zum 01.01.2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt. Anlegern, die zu diesem Zeitpunkt bereits Investmentanteile erworben hatten, wurde Bestandsschutz für die Wertsteigerungen an den Investmentanteilen gewährt. Dieser (alte) Bestandsschutz wird durch die Investmentsteuerreform nun auf Wertsteigerungen bis zum 31.12.2017 begrenzt.
Wertsteigerungen, die bis zum 31.12.2017 eingetreten sind, bleiben damit steuerfrei. Für alle späteren Wertsteigerungen (also nach dem 01.01.2018), gilt (wie bei anderen Investmentanteilen) grundsätzlich die volle Steuerpflicht. Allerdings hat der Gesetzgeber für diese Gewinne von Steuerpflichtigen einen Freibetrag in Höhe von 100.000 € geschaffen.