Die Inanspruchnahme eines „Hundegassi-Services“ stellt eine haushaltnahe Dienstleistung dar. Damit können die Kosten hierfür grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat der BFH nunmehr bestätigt.
Urteilsfall
Die Klägerin beantragte in ihren Steuererklärungen 2013 und 2014 eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 1.700 Euro (2013) und 2.400 Euro (2014) wegen der Betreuung ihrer Hunde. Sie trug vor, Sie lasse ihren Hund/ihre Hunde ausführen. Der Hund würde nachmittags abgeholt und ca. 1 bis 2 Stunden auf den Wegen ausgeführt, die sie auch üblicherweise nehmen würde. Der Inhaber der „Hunderunde A“ besitze einen Schlüssel. Nach dem Spaziergang werde der Hund gesäubert, evtl. mit den nötigen Medikamenten betreut und sei dann zu Hause. Sie nutze den Service, da sie voll berufstätig sei. Die Bezahlung erfolge per Dauerauftrag.
In den Einkommensteuerbescheiden 2013 und 2014 berücksichtigte das Finanzamt diese Aufwendungen nicht, da die Dienstleistungen außerhalb des Haushaltes erbracht würden. Die dagegen eingelegten Einsprüche wies es mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück.
Die Gewährung der Steuerermäßigung komme nach Ansicht des Finanzamts nur in Betracht, wenn die Tätigkeit „im Haushalt“, d.h. an Orten, die zum Haushalt gehören oder diesem dienen, ausgeübt werde. Dies seien typischerweise die Räumlichkeiten der privaten Wohnung oder des privaten Hauses nebst Zubehörräumen und Garten. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfalte, werde regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise könnten auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem Grund erbracht würden, begünstigt sein. Es müsse sich jedoch um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden und diesem dienten.
Das Hessische Finanzgericht gab jedoch der Klägerin Recht und ließ die Revision zum BFH nicht zu. Die Finanzverwaltung legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies nun die Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung als unbegründet zurück. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Gassi-Gehen „in“ einem Haushalt stattfand. Denn nach der Rechtsprechung des BFH werden haushaltsnahe Dienstleistungen „in“ einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet werden. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen.
Die Grenzen des Haushalts werden bezüglich der haushaltsnahen Dienstleistungen also nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, steuerlich begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
Hinweis:
Wer keinen kostenpflichtigen „Gassi-Service“ in Anspruch nimmt und seinen Hund selber Gassi führt, kann steuerlich leider keine Aufwendungen geltend machen.