Begibt sich ein Arbeitnehmer auf eine mehr als achtstündige Dienstreise (auswärtige berufliche Tätigkeit), so kann er hierfür sog. Verpflegungsmehraufwendungen in pauschaler Höhe steuerlich geltend machen. Bei einer Inlandsdienstreise betragen die Pauschbeträge 24 € für jeden vollen Kalendertag der Reise (und 12 € für den An- bzw. Abreisetag), sowie 12 € für eintägige Dienstreisen, die mindestens acht Stunden dauern.
Pauschbeträge bei Auslandsdienstreisen
Bei Auslandsdienstreisen gelten abweichend hiervon andere Pauschbeträge. Deren Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltsort und wird jährlich von der Finanzverwaltung festgelegt. Beispielsweise gelten für Auslandsdienstreisen ab 01.01.2018 folgende geänderten Werte:
Land | Pauschbeträge für Verpfle-gungsmehr-aufwendungen | Pauschbetrag für Über-nachtungs-kosten | |
mind. 24 h | mind. 8 h (bzw. An-/ Abrei-setag) | ||
Belgien | 42 € | 28 € | 135 € |
Dänemark | 58 € | 39 € | 143 € |
Frankreich | |||
– Straßburg | 51 € | 34 € | 96 € |
Iran | 33 € | 22 € | 196 € |
Kanada | |||
– Toronto | 51 € | 34 € | 161 € |
Luxemburg | 47 € | 32 € | 130 € |
Norwegen | 80 € | 53 € | 182 € |
Pauschbeträge für Übernachtung
Die Finanzverwaltung veröffentlicht zwar auch jährlich Pauschbeträge für Übernachtungskosten. Anders als die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen können diese Beträge jedoch nicht als Werbungkosten geltend gemacht werden. Sie sind lediglich für die steuerfreie Arbeitgebererstattung von Übernachtungskosten anzuwenden. Für den Werbungskostenabzug sind dagegen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgeblich.