Bereits im Mandanten-Informationsbrief vom 01.09.2017 (dort Punkt 7) hatten wir über die Besteuerung von Bitcoin-Geschäften (und anderen Kryptowährungen) informiert. Demnach stellen die aus dem An- und Verkauf von Bitcoins erzielten Gewinne oder Verluste sog. „private Veräußerungsgeschäfte“ dar. Diese sind nur steuerbar, wenn An- und Verkauf innerhalb eines Jahres stattfinden. Bei Gewinnen aus „privaten Veräußerungsgeschäften“ gilt außerdem je Kalenderjahr eine Freigrenze von 600 €. Diese Rechtsauffassung entspricht der herrschenden Meinung. Eine konkrete Äußerung der Finanzverwaltung auf die Sicht der Dinge fehlte jedoch bislang.
Äußerung der Finanzverwaltung
In Form des Schreibens vom 11.12.2017 hat mit dem Finanzministerium Hamburg nun endlich eine deutsche Steuerbehörde zur Besteuerung von Bitcoins Stellung genommen. Sie teilt die Rechtauffassung der herrschenden Meinung und nimmt vorliegend „private Veräußerungsgeschäfte“ an.
Ermittlung der Haltedauer aber wohl weiter offen
Nicht geäußert hat sich die Finanzverwaltung allerdings hinsichtlich der wichtigen Frage, wie die Haltedauer bei Bitcoin-Geschäften zu ermitteln ist. Hier kommen grundsätzlich FIFO- („first-in-first-out“), LIFO- („last-in-first-out“) und die Durchschnittsmethode in Betracht. Die unterschiedlichen Methoden führen zu unterschiedlichen Haltedauern und haben daher erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung von Bitcoin-Gewinnen oder –Verlusten.
Allerdings spricht sich die Finanzverwaltung bzgl. der Ermittlung der Anschaffungskosten explizit für die FIFO-Methode aus. Dies lässt vermuten, dass diese Methode auch bei der Ermittlung der Haltedauer favorisiert wird. Außerdem entspricht dies der Vorgehensweise bei konventionellen Fremdwährungsgeschäften (z.B. US-Dollar).
Vorsicht: Für Bitcoin-Mining gelten andere Regelungen
Für das Bitcoin-Mining also das eigene Erschaffen („Schürfen“) von Bitcoins gelten die o.g. Regelungen jedoch nicht. Hier liegt i.d.R. eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vor. Somit unterfallen die erzielten Gewinne oder Verluste den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Kosten für das Mining sind somit als Betriebsausgabe abziehbar. Die Einnahmen aus dem Verkauf (oder Tausch) der geschürften Bitcoins sind aber als Betriebseinnahme zu versteuern. Dies gilt wohl auch bei der Beteiligung an sog. „Mining-Pools“.
Umsatzsteuerlich liegt nach der Rechtsprechung des EuGH beim Umtausch von Bitcoins in eine konventionelle Währung und umgekehrt eine steuerbefreite Dienstleistung gegen Entgelt vor. Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinen anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Dieser Ansicht hat sich die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 27.02.2018 nunmehr angeschlossen. Außerdem vertritt sie die Auffassung, dass das Mining von Bitcoins keine umsatzsteuerbare Leistung ist. Dies soll auch für andere Kryptowährungen gelten, die keinen anderen Zwecken als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen.