Steuerpflichtige können zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu ihrem Haushalt gehörenden Kindes steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Außerdem ist der Sonderausgabenabzug auf maximal 4.000 € je Kind und Veranlagungszeitraum begrenzt.
Der Sonderausgabenabzug wird jedoch nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Barzahlungen sind also ausgeschlossen.
Kinderbetreuung durch nahe Angehörige
Die steuerliche Vergünstigung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn nahe Angehörige die Kinderbetreuung durchführen. Diese Situation ist nicht ungewöhnlich. Beispielsweise greifen in Zeiten knapper Kindertagesstätten- und Kindergartenplätze viele berufstätige Eltern gerne auf die Unterstützung durch die Großeltern zurück. Natürlich wird diese Betreuungsleistung i.d.R. unentgeltlich erbracht. Erstatten die Eltern den Großeltern allerdings die entstandenen Fahrtkosten (0,30 € je km), so können diese Aufwendungen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.
Verträge zwischen nahen Angehörigen
Aufwendungen für Kinderbetreuung durch Angehörige des Steuerpflichtigen können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen. Diese müssen zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sein und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Außerdem müssen sie tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen dürfen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden (z.B. Ehegatte, Lebenspartner). Bezüglich der Erstattung eines pauschalen Kilometer-Ersatzes i.H.v. 0,30 € an nicht im selben Haushalt lebenden Großeltern dürften diese Voraussetzungen vorliegen, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung abgeschlossen wird.
Formalitäten für den Sonderausgabenabzug
Weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung ist jedoch (wie oben dargestellt), dass eine Rechnung erteilt und die Betreuungskosten in Form des Kilometergeldes auf das Konto des Betreuers überwiesen werden. Die Rechnung sowie die Zahlungsnachweise sind auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen.
Die Rechnung der Großeltern muss übrigens nicht den umsatzsteuerlichen Anforderungen genügen. Eine Quittung über Nebenkosten steht nach Auffassung der Finanzverwaltung einer Rechnung gleich, wenn sie genaue Angaben über die Art und die Höhe der Nebenkosten enthält.