Im Urteilsfall erzielte ein Steuerpflichtiger u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Betriebsvermögen befand sich ein ausländisches Kfz – ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé –, welches zu einem Bruttopreis von 78.900 € erworben worden war. Der Verkäufer seinerseits hatte das Fahrzeug zum Bruttopreis von 75.999 € erworben.
Die private Nutzung des Fahrzeugs ermittelte der Kläger anhand der 1-%-Regelung und zog mangels inländischen Listenpreises den amerikanischen Listenpreis i.H.v. umgerechnet 53.977 € als Bemessungsgrundlage heran. Auf dieser Grundlage wurden der Bruttoentnahmewert sowie die außerbilanziellen Hinzurechnungen bemessen.
Das Finanzamt ging hingegen vom angebotenen Bruttopreis i.H.v. 78.900 € aus und erhöhte die Werte für die Privatentnahmen entsprechend.
Grundsätze zur Ermittlung des Nutzungsvorteils
Grundsätzlich ist die private Nutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten PKW für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Die 1%-Regelung soll den beim Steuerpflichtigen entstandenen Vorteil der Nutzung eines betriebsbereiten Kfz bewerten. Dieser umfasst das Zurverfügungstellen des Kfz selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien oder Treibstoffkosten.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Bewertung nach der sogenannten 1%-Regelung gilt nur, wenn der Steuerpflichtige mittels eines über das gesamte Jahr geführten Fahrtenbuchs den privaten Nutzungsanteil des Pkw nachweisen kann oder die betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 50 % beträgt.
Was aber, wenn es einen solchen inländischen Listenpreis nicht gibt? Dieser war für den Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé nicht vorhanden und es gab kein bau- und typengleiches vergleichbares inländisches Kfz.
Der BFH verneinte den Ansatz des ausländischen Listenpreises als maßgebend, denn dieser spiegle nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Kfz auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Denn er berücksichtige vor allem nicht die für den Endverkauf im Inland notwendigen Kosten für die Bereitstellung des Fahrzeugs sowie die für den inländischen Markt notwendigen oder ausstattungsbedingten technischen Nach- bzw. Umrüstungen. Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung, die sich an typischen Bruttoabgabepreisen von Importfahrzeughändlern orientiert, ist laut BFH jedenfalls nicht zu hoch vorgenommen worden. Von daher wurde der Kläger nach Ansicht des BFH nicht in seinen Rechten verletzt.
Praxishinweis
Der BFH bestätigt mit diesem Urteil im Kern die Schätzungsmethode zur Feststellung des Bruttolistenpreises bei ausländischen Kfz anhand typischer Bruttoabgabepreise von Importfahrzeughändlern, wenn keine Bruttolistenpreise oder vergleichbare Kfz zu finden sind. Von daher sollte bei dem Erwerb von Exportfahrzeugen im betrieblichen Bereich schon im Zeitpunkt des Erwerbs des PKW vergleichbare Endkundenpreise von Importfahrzeughändlern dokumentiert und auch der Entnahmebesteuerung zu Grunde gelegt werden.