Das Finanzgericht Köln (FG) hat in einer aktuellen Entscheidung zu einem Praxisfall eines sogenannten Minijobs eines Familienangehörigen Stellung genommen:
Der Ehemann betrieb einen Einzelhandel und schloss mit seiner Ehefrau einen „Anstellungsvertrag für geringfügig Beschäftigte“ als Büro-, Organisations- und Kurierkraft. Dafür erhielt die Ehefrau eine monatliche Bruttovergütung von 400 €. Daneben wurde vereinbart, dass der Ehefrau ein Pkw zur Benutzung überlassen wird, der für betriebliche und private Zwecke genutzt werden durfte. Der Bruttolistenpreis dieses Fahrzeuges betrug 38.500 €, der sich aus der Privatnutzung ergebende geldwerte Vorteil von monatlich 385 € (= 1 % des Bruttolistenpreises von 38.500 €) wurde von der Bruttovergütung in Abzug gebracht und die restlichen 15 € ausgezahlt.
Das Finanzamt erachtete diese Vereinbarung als nicht wirksam und versagte dem Ehemann daher den entsprechenden Betriebsausgabenabzug.
Fremdüblichkeit der Vereinbarung…
Grundsätzlich stellen Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen anzuerkennende Betriebsausgaben dar. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht – z.B. als Unterhaltsleistung – dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Dazu bedarf es einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände. Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Dabei erkennt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) auch die Überlassung eines Pkws im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall fremdüblich sind.
…ist nach Ansicht des FG Köln gewahrt
Das FG Köln befand im Urteilsfall, der zwischen den Eheleuten geschlossene Arbeitsvertrag enthalte zwar im Hinblick auf die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung ein ungewöhnliches Gestaltungselement. Dennoch hält er bei einer Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles einem Fremdvergleich stand, da er nach Inhalt und Durchführung noch demjenigen entspricht, was auch fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Rechtsverhältnisses vereinbaren würden und die Gesamtvergütung der Klägerin – auch unter Berücksichtigung der Kfz-Gestellung – in einem angemessenen Verhältnis zu der von ihr erbrachten Arbeitsleistung steht.
Vorsicht!
Das Urteil überrascht, da der BFH die Fahrzeugüberlassung an einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer bereits mehrfach als nicht fremdüblich eingestuft hat. Das FG Köln, sah hier jedoch deshalb eine Ausnahme von diesem Grundsatz als gerechtfertigt an, da in dem Urteilsfall die Arbeitnehmer-Ehefrau auch mit betrieblichen Kurierfahrten betraut war. Da diese daher auch Außendiensttätigkeiten ausführe, sei vorliegend eine andere Beurteilung zu den vom BFH entschiedenen Fällen geboten.
Man darf gespannt sein, ob der BFH diese Argumentation des FG Köln aufgreift. Das unterlegene Finanzamt hat sich hier nicht geschlagen gegeben und die Revision des Urteils beim BFH erhoben (anhängig unter Az. X R 44/17).
Bis zu einer Entscheidung des BFH sollten derartige Gestaltungen daher nur dann vorgenommen werden, wenn ein Fremdvergleich z.B. dadurch gelingt, dass auch mit weiteren (nicht verwandten) Arbeitnehmern im Rahmen eines sogenannten Minijobs einer Fahrzeugüberlassung mit der Möglichkeit der Privatnutzung vereinbart wurde.