Viele Fitness-Studios und ähnliche Einrichtungen bieten besondere Konditionen für eine „Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung“ an. Wie verhält es sich nun, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nun etwas Gutes tun will und diesen eine solche Mitgliedschaft spendiert?
Grundsätzlich gilt, jeder sogenannte geldwerte Vorteil den ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Beschäftigung vom Arbeitgeber erhält, zählt zum Arbeitslohn, auch wenn der Vorteil von einem Dritten gewährt wird. Bietet ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit an, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem Fitness-Studio zu trainieren, liegt somit ein geldwerter Vorteil vor.
Allerdings kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge steuerfrei gewähren, wenn diese insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Ein solcher Sachbezug stellt auch grundsätzlich die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen im Rahmen einer Firmenfitness-Vereinbarung mit einer Sporteinrichtung dar. Fraglich ist jedoch in solchen Fällen, ob hier auf den monatlich zahlbaren Mitgliedsbeitrag oder auf die Summe der Beiträge über den Vertragszeitraum der Mitgliedschaft, welcher regelmäßig 12 Monate umfasst, abzustellen ist. Die Beantwortung dieser Frage ist ganz entscheidend für die Beurteilung der obigen 44 € -Grenze, oder einfach gesagt: Ob die Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber für den Beschäftigten steuerfrei ist.
Das Finanzamt stellt sich hier auf den Standpunkt: Wird einem Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Fitnessprogramm ein Mitgliedsausweis ausgehändigt, der zur Nutzung der teilnehmenden Einrichtungen für den Zeitraum eines Jahres berechtigt, fließt dem Arbeitnehmer ein daraus resultierender geldwerter Vorteil für den gesamten Zeitraum im Zeitpunkt der Überlassung des Mitgliedsausweises zu, weil der Vorteil mit der Überlassung in das wirtschaftliche Eigentum der Arbeitnehmer gelangt.
„Falsch!“, sagt jedoch das FG Niedersachsen! Der mit der vergünstigten Nutzung von Fitness-Studios einhergehende geldwerte Vorteil fließt den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zu. Auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es dagegen für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an.
Voraussetzung dieses monatlichen Zuflusses des geldwerten Vorteils beim Beschäftigten ist jedoch, dass dieser keinen für die Vertragsdauer unentziehbaren Anspruch zur Nutzung der Einrichtung eingeräumt bekommt. D.h. die Verträge zwischen dem Fitness-Studio und dem Arbeitgeber müssen so ausgestaltet sein, dass Letzterer die tatsächliche Nutzung durch den Arbeitnehmer jederzeit sperren kann, z.B. beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.