Veräußerung selbstgenutzter Wohnung und häusliches Arbeitszimmer

Wird selbstgenutztes Wohneigentum veräußert, führt dieses auch bei Veräußerung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist zu einer Steuerfreiheit eines Veräußerungsgewinns. Voraussetzung ist jedoch, dass das Wohneigentum ausschließlich eigenen Wohnzwecken diente.

 

 

Ausschließliche Nutzung zu Wohnzwecken

Das Finanzamt legt die Begrifflichkeit „ausschließlich“ sehr eng aus und will hierbei anderen als Wohnzwecken dienende Räume aus der Begünstigung ausnehmen, d.h. ein auf diese Räume entfallender Veräußerungs-gewinn wäre voll steuerpflichtig (vorausgesetzt die Veräußerung erfolgt innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren).

 

Arbeitszimmer?

Fraglich ist daher, ob ein in der Wohnung genutztes Arbeitszimmer nun eine Nutzung zu Wohnzwecken ausschließt und folglich ein Teil des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig ist. Das Finanzamt vertritt diese Auffassung – und zwar auch dann, wenn das Arbeitszimmer steuerlich nicht als solches anerkannt wird und somit ein Abzug der Abzug der Aufwendungen für dieses Zimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.

 

FG Köln bejaht volle Steuerfreiheit

Aber es besteht Hoffnung, dass der Auffassung des Finanzamts der Boden entzogen wird. Denn das Finanzgericht Köln hat es in einer aktuellen Entscheidung als unschädlich erachtet, wenn Teile der Wohnung tatsächlich nicht eigengenutzt, sondern zur Erledigung beruflicher Arbeiten eingesetzt werden.

Das FG Köln bestätigt zwar im ersten Schritt die Auffassung des Finanzamts, das ein häusliches Arbeitszimmer gerade nicht eigenen Wohnzwecken dient. Aber zumindest bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Steuerpflichtigen stellt das häusliche Arbeitszimmer kein selbständiges Wirtschaftsgut dar, weil es nicht unabhängig von den anderen Teilen der Wohnung veräußert werden kann.

Von daher müsse nach der Überzeugung der Kölner Richter eine Eigentumswohnung in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Dies müsse zumindest dann gelten, wenn im Übrigen eine weit überwiegende Eigennutzung der Wohnung vorliegt. In diesen Fällen sei das Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich integriert und nehme daher an der Steuerfreiheit eines Veräußerungsgewinns mit Teil.

 

Weitere Entwicklung?

Das letzte Wort wird hier vermutlich der BFH sprechen. Zu beachten ist, dass das FG Köln hier eine Unbeachtlichkeit nur in den Fällen der Überschusseinkünfte annimmt, also nicht bei einem betrieblich genutzten Arbeitszimmer.

Die weitere Entwicklung bleibt daher zunächst abzuwarten – wir werden Sie hier weiter auf dem Laufenden halten.