Das Erbschaftsteuergesetz privilegiert unter bestimmten Voraussetzungen den Erwerb eines „Familienheims“ durch Kinder und durch Ehegatten bzw. Lebenspartner als steuerfrei. Das Familienheim ist damit eine der wenigen Ausnahmen der steuer-begünstigten Übertragung von Privatvermögen.
Das Gesetz setzt hierbei voraus, dass in dem Grundstück oder Grundstücksteil eine Wohnung „zu eigenen Wohnzwecken“ genutzt wird. Fraglich ist daher in der Praxis insbesondere, in welchem Umfang sich die Befreiung erstreckt. Das FG Düsseldorf hatte hier über den Fall eines angrenzenden Gartengrundstücks zu entscheiden.
Sachverhalt
Der Erblasser war Eigentümer von zwei Flurstücken, die aneinander angrenzen und im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen sind. Das Flurstück 1 (ca. 1.800 qm) ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Flurstück 2 (ca. 1.700 qm) ist unbebaut. Beide Flurstücke wurden zu eigenen Wohnzwecken genutzt, die Witwe begehrte daher die Anwendung der Steuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke. Sie machte geltend, dass es sich im Hinblick auf die einheitliche Bezeichnung und Adresse sowie Nutzung der Grundstücke nach der Verkehrsanschauung um eine wirtschaftliche Einheit handele.
Entscheidung des FG Düsseldorf
Das FG Düsseldorf folgte der Auffassung der Witwe nicht und sah mit dem Finanzamt lediglich in dem Flurstück 1 ein begünstigtes Familienheim.
Der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks knüpft nach Auffassung des FG nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit an. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Flurstücke 1 und 2 eine wirtschaftliche Einheit bilden,
Vielmehr ist der Begriff des Familienheims in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehen. Demnach ist ein Grundstück der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen ist.
Das Flurstück 2, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenzt und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist, wird daher nicht von der Steuerbefreiungsvorschrift für ein Familienheim erfasst.
Praxishinweis
Bei der Ausnutzung der Steuerbefreiung für ein Familienheim ist eine individuelle und qualifizierte steuerliche Beratung unerlässlich.
Insbesondere bei der in der Praxis häufigen Zuwendung des „Elterlichen Heims“ an die Kinder unter Nießbrauchvorbehalts bzw. Einräumung eines dinglichen Wohnrechts für die zuwendenden Eltern sollte in der steuerlichen Planung berücksichtigt werden, dass damit das Familienheim aus der Steuerfreiheit praktisch herausgenommen wird.