Vorsicht bei Pflegevereinbarung – Schenkungsteuer droht!

Der BFH hat aktuell zu einem Fall entschieden, in dem der Onkel seinem Neffen ein Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts und der Verpflichtung des Neffen, diesen zu verköstigen und in alten und kranken Tagen zu pflegen übertragen. Der Onkel verstarb kurze Zeit nach Übertragung des Grundstücks.

Der Neffe ging davon aus, dass zwischen ihm und dem Onkel ein „reinrassiger Pflegevertrag“ entgeltlicher Art abgeschlossen worden sei, mit dem Charakter eines so genannten „Risikogeschäfts“ auf beiden Seiten. Aus dem gesamten Vertrag gehe hervor, dass die Übertragung des Grundstückseigentums „gegen Gegenleistung“ und gerade nicht schenkungsweise erfolgt sei, was auch der Natur und dem Willen des Onkels widersprochen hätte. Vielmehr hätte die vom Antragsteller übernommene Verpflichtung zur Pflege für den Fall, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Leistung selbst zu erbringen, mehrere tausend Euro monatlich kosten können. Weitere Informationen.

Der BFH konnte, ebenso wie die Vorinstanz des FG Hessen diesen Ausführungen des Neffen nicht folgen. Die mit dem Vertrag eingegangenen Risiken einer erhöhten Pflegebedürftigkeit des Übergebers und des daraus folgenden erhöhten Pflegeaufwands seien nicht in den Wert der Gegenleistungen einzubeziehen, denn es handelt sich hierbei um eine aufschiebend bedingte Leistungsauflage, die erst dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die jeweilige Bedingung tatsächlich eingetreten ist. Aufgrund des frühen Todes des Übertragenden sei es aber nicht mehr zu entsprechenden Aufwendungen des Neffen gekommen.

 

Praxishinweis

Besteht bei einer Übertragung – z.B. eines Grundstücks – gegen Vereinbarung einer Gegenleistung – hier Pflegevereinbarung – eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, liegt regelmäßig eine sogenannte gemischte Schenkung vor. Ein solches Missverhältnis nimmt der BFH an, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 bis 25 % unterschreitet.

Da im vorliegenden Fall lediglich der Wert der Verköstigung als Gegenleistung anerkannt wurde, die Risiken aus einem erhöhten Pflegeaufwand in Form von Entgelten an Dritte jedoch nicht, kam der BFH hier zu einem solchen erheblichen Missverhältnis und somit einer Schenkung des Onkels.

Gerade in Übertragungsverträgen bedürfen die schenkungsteuerlichen Konsequenzen einer sorgfältigen Prüfung. Insbesondere in den Fällen wie dem obigen, sind hier Fehleinschätzungen besonders „teuer“, da bei Zuwendungen an Neffen und Nichten lediglich ein Freibetrag i.H.v. 20.000 € zur Verfügung steht.