Der Arbeitsmarkt ist – in Zeiten des Fachkräftemangels – in vielen Branchen ein Arbeitnehmermarkt. Wertvolle Mitarbeiter zu halten, ist daher für viele Unternehmen oberstes Gebot. Die steuerlich geschickte Ausgestaltung von Lohnbestandteilen kann hier durchaus ein Wettbewerbsvorteil sein. Auch bei etwaigen Gehaltsverhandlungen lassen sich so „Win-Win-Situationen“ erzielen. Nachfolgend werden einige interessante Gestaltungsmöglichkeiten genannt, die oft sich vergleichsweise einfach umsetzen lassen:
- Bahncard: Hat ein Arbeitnehmer die Erlaubnis, seine vom Arbeitgeber beschaffte Bahncard (25/50/100) nicht nur beruflich, sondern auch privat zu nutzen, so stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist jedoch steuerfrei, wenn (wie meistens) die Kosten der Bahncard tatsächlich niedriger sind, als die ersparten Aufwendungen für die beruflichen Fahrten.
- Fortbildungen: Trägt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Fortbildungskosten, so sind die hieraus entstehenden geldwerten Vorteile steuerfrei, wenn die Bildungsmaßnahme im über-wiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Es reicht aus, wenn sich die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters dadurch erhöhen soll. Ein Bezug zur konkreten Tätigkeit des Arbeitnehmers ist also erforderlich. Bei Sprachkursen (auch im Ausland) dürfte diese Voraussetzung beispielsweise aber meist erfüllt sein.
- Gesundheitsförderung: Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung können bis zu einem Betrag von 500 € je Arbeitnehmer jährlich steuerfrei sein. In Frage kommen z.B. Rückentraining, Yoga, Maßnahmen zur Stressbewältigung, Suchtprävention, usw.
- Gutscheine: Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bleiben bis zu 44 € im Monat beim Arbeitslohn außer Ansatz. Die Zuwendung kann auch in Form von Gutscheinen erfolgen (z.B. für Tanken, Online-Einkauf, Supermarkt).
- Kinderbetreuung: Übernimmt der Arbeitgeber (teilweise) Kosten zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also z.B. den Babysitter), so sind die Beträge bis zu einem Betrag von maximal 600 € im Kalenderjahr steuerfrei. Voraussetzung ist aber, dass die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist (z.B. berufliche Fortbildung, Geschäftsreise zu außergewöhnlichen Zeiten). Die gleiche Regelung gilt überdies auch bei Kosten für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers.
- Kindergarten, Kita, Kindergrippe, u.ä.: Steuerfrei sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Steuerfrei sind die direkte Kostenübernahme und auch Barzuschüsse an den Arbeitnehmer.
- Laptop und Co. für Arbeitnehmer: Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Daten-verarbeitungsgerät (z.B. Laptop) oder Zubehör hierzu (z.B. Kabel, Scanner, Drucker, Festplatten, usw.), so ist der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil zwar nicht steuerfrei. Er kann jedoch pauschal mit 25 % und damit günstig besteuert werden. Sozialver-sicherungsbeiträge fallen hierauf i.d.R. nicht an.
- Private Nutzung Laptop und Co.: Überlässt der Arbeitgeber betriebliche Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräte (z.B. Laptop, Smartphone und Co.) an seine Arbeitnehmer zur privaten Nutzung, so entsteht hierdurch ein geldwerter Vorteil. Dieser ist steuerfrei. Unerheblich ist, ob die überlassenen Geräte zum Teil auch betrieblich genutzt werden.
Ob die o.g. Maßnahmen im konkreten Einzelfall möglich sind, muss aber stets anhand der jeweiligen Umstände individuell geprüft werden. Zum Teil sind besondere Voraussetzungen oder Dokumentations-erfordernisse zu beachten. Zu den genauen Details beraten wir Sie gerne.