Baukindergeld – bei Einzug vor dem 18.09.2018 noch schnell handeln!

Seit dem 18.09.2018 kann nunmehr das bundesweite Baukindergeld beantragt werden (vgl. auch Mandanten-Informationsbrief vom 01.11.2018, Punkt 1). Die Förderung wurde rückwirkend zum 01.01.2018 eingeführt. D.h., Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung ab dem 01.01.2018 erteilt worden ist. Bei Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag ab dem 01.01.2018 unterzeichnet worden sein.

Problematisch ist, dass der Antrag spätestens drei Monate nach Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum zu stellen ist. Somit wäre die Antragsfrist beispielsweise bereits verstrichen, wenn der Erwerb und Einzug in das Wohneigentum im Juli 2018 erfolgt ist.

Um hier Abhilfe zu schaffen, kann bei einem Einzug vor dem 18.09.2018 (also z.B. Juli 2018) der Antrag auf Baukindergeld (ausnahmsweise) unabhängig von der Dreimonatsfrist noch bis 31.12.2018 gestellt

werden. Betroffene sollten also noch schnell vor Ablauf des Jahres handeln! Der Antrag ist über ein Online-Verfahren bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu stellen (www.kfw.de/zuschussportal).