Der Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, die steuerliche Förderung der Elektromobilität zukünftig weiter auszubauen. Um Kaufanreize (v.a. im Bereich von Firmenwägen) zu schaffen, gelten ab dem 01.01.2019 günstigere Regelungen zur Bemessung der privaten Kfz-Nutzung bei bestimmten Elektrofahrzeugen.
Worin besteht die Förderung?
Die steuerliche Förderung besteht darin, dass die Vorteile aus der Kfz-Nutzung nur mit dem halben Wert anzusetzen sind, der sich nach den steuerlichen Grundregeln ergäbe. Dies gilt sowohl für Fahrzeuge mit Fahrtenbuch als auch für Fahrzeuge, bei denen die 1 %-Methode angewendet wird. Begünstigt werden also folgende Fälle:
- Private Kfz-Nutzung von Unternehmern
- Private Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern
- Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
- Familienheimfahrten im Rahmen doppelter Haushaltsführung
Welche Fahrzeuge sind begünstigt?
Gefördert werden durch die neue Regelung folgende Fahrzeuge:
- Elektrofahrzeuge (= Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden).
- Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (mit elektrischer Reichweite mindestens 40 km oder maximal 50 g/km Kohlendioxidemission).
Allerdings muss die Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 erfolgen. Für ältere bereits 2018 und früher angeschaffte Fahrzeuge bleiben die bisherigen Regelungen zum sog. „Nachteilsausgleich“ weiter anwendbar.
Unter die Definition der begünstigten Elektrofahrzeuge fallen auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (vgl. S-Pedelecs > 25 km/h).
Vorsicht bei der Umsatzsteuer
Die steuerliche Förderung gilt nur ertragsteuerlich. Umsatzsteuerlich bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen. D.h. hier ist die Bemessungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung von Elektrofahrzeugen nicht zu mindern.