Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) macht in einer Pressemitteilung vom 19. Februar 2019 auf eine zurzeit von einigen Finanzämtern praktizierte Vollzugspraxis aufmerksam, wonach Mittelständler zur Zahlung einer Digitalsteuer herangezogen werden sollen.
Einzelne Finanzämtern in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gehen hierbei wie folgt vor: Onlinemarketing unter Einschaltung von nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen (z.B. Facebook oder Google) wird nicht mehr als Dienstleistung, sondern als „Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen“ qualifiziert. Folge: Die hieraus erzielten Einkünfte sind mit einem Steuersatz von 15 % quellensteuerpflichtig. Diese Quellensteuer wird dann von dem werbenden inländischen Unternehmen gefordert.
Betroffene Unternehmen sehen sich damit völlig überraschend erheblichen Nachforderungen für mehrere Jahre ausgesetzt. Da diese nicht vorhersehbar waren, wurden auch keine Rücklagen gebildet.
Christoph Wenk-Fischer – bevh-Hauptgeschäftsführer – fordert daher gegen diese Verwaltungspraxis ein Einschreiten des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Mit Schreiben vom Oktober 2017 hatte das BMF bereits zu vergleichbaren Regelungen hinsichtlich Computersoftware und Datenbanken Stellung bezogen. Mit einer entsprechenden Ergänzung und Klarstellung könnte das Ministerium der deutschen E-Commerce-Branche schnell nötige Rechtssicherheit und Verlässlichkeit zurückgeben.